AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNG UND RECHTSVERBINDLICHKEIT

1.1. Die folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die Annahme und Ausführung aller der Aircontech GmbH (in folgenden Aircontech) durch Unternehmen im Sinne des § 14 BGB (DE) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (im folgenden: Besteller) erteilten Aufträge, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben.

Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2. Die nachstehenden Bedingungen beziehen sich auf alle von uns angenommenen und ausgeführten Aufträge und Lieferungen, auch im Fernabsatz, und gelten mit Erteilung des Auftrages vom Besteller als anerkannt und rechtsverbindlich. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen bedürfen in jedem Einzelfall der Schriftform im Sinne des § 883 ABGB (AT); dies gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

 

2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Angebote sind schriftlich und freibleibend, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der Vertrag zwischen Aircontech und dem Besteller kommt erst zustande, wenn Aircontech eine schriftliche (auch mittels Fax, E-Mail) Annahmeerklärung in Form einer Auftragsbestätigung oder Lieferung abgeben.

2.2. Die maximale Gültigkeit unserer Angebotebeträgt 8 (acht) Wochen ab Angebotsdatum.

2.3. Ziffer 2.2 gilt nicht für Angebote, die ausdrücklich als „frei-bleibend“ gekennzeichnet sind. In diesem Fall kommt ein Vertrag zwischen Aircontech und dem Besteller erst zustande, wenn der Besteller uns eine Bestellung zukommen lässt und Aircontech sein darin liegendes Angebot annimmt. Die Auftragsannahme kann durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, Lieferung oder Rechnungsstellung erfolgen.

2.4. Sofern der Liefergegenstand nicht wesentlich geändert wird oder dadurch seine Qualität verbessert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Besteller zumutbar sind, behalten wir uns bezüglich unseren Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Maße, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten, Gewichte oder Produktbezeichnungen) sowie unseren Dokumenten (z.B. Zeichnungen und Abbildungen, Gebrauchs- und Wartungsanweisungen) Änderungen vor (z.B. im Rahmen von gleitenden Produktumstellungen).

2.5. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen sowie Angebot- und Projektunterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Photographien und dergleichen geistiges Eigentum der Aircontech.

 

3. LIEFERUNG

3.1. Werden keine festen Liefertermine vereinbart, sondern Lieferfristen, so beginnen diese für uns erst, wenn alle Einzelheiten des Auftrages, insbesondere Art und Umfang der Lieferung sowie die Preise einvernehmlich und verbindlich festgelegt worden sind. Lieferfristen beginnen somit frühestens mit dem Tag der Bestellungsannahme (Auftragsbestätigung) durch Aircontech. Davon unberührt bleibt unser Recht, vom Besteller auch ohne dessen Verschulden an einer Verzögerung, den Ersatz der durch diese Verzögerung verursachten Aufwendungen zu fordern.

3.2. Vereinbarte bzw. zugesagte Liefertermine sind nur verbindlich, wenn diese von der Aircontech GmbH ausdrücklich bestätigt worden sind.

3.3. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt, dass unsere Lieferanten uns rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefern. Soweit ein nicht von uns zu vertretendes Lieferhindernis nicht nur von vorübergehen der Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Über die Nichtlieferbarkeit werden wir den Besteller unverzüglich informieren.

3.4. Bei Lieferverzögerungen wegen vorübergehender Unmöglichkeit der Leistung auf Grund von, durch Aircontech nicht zu vertretenden Umständen sowohl im Betrieb von Aircontech GmbH als auch in dem eines Zulieferers (z.B. Streik, Aussperrung oder Fälle höherer Gewalt), ist der Besteller frühestens 4 (vier) Wochen nach Eintritt der Unmöglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.5. Lieferfristen sind gehemmt, solange der Besteller mit der Erfüllung ihm obliegender Verpflichtungen, auch aus anderen Geschäften mit uns, säumig ist.

3.4. Teillieferung durch uns ist zulässig, sofern die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

3.5. Mit der Versandbereitschaftsmeldung unsererseits gilt die Lieferfrist als eingehalten, auch wenn der Versand ohne unser Verschulden oder das Verschulden des Lieferwerkes / Produzenten nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Versandbereit gemeldete aber nicht sofort abgerufene Waren werden auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen gelagert und als geliefert berechnet. Schadenersatz oder Forderung auf Nachlieferung ist in derartigen Fällen ausgeschlossen. Der Besteller ist in solchen Fällen nicht berechtigt, einseitig vom erteilten Auftrag zurückzutreten.

3.7. Im Falle der nicht fristgerechten Erfüllung durch uns hat uns der Besteller jedenfalls eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

3.8. Ist nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware als „ab Werk“ verkauft. Wir sind gerne bereit, die Ware auf Verlangen des Bestellers an einen bestimmten Bestimmungsort zu versenden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt der Besteller die Kosten für Transport und – sofern vom Besteller gewünscht – Transportkostenversicherung.

3.9. Zudem steht es uns frei, unter Ausschluss jeder Haftung, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Lieferungen erfolgen grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nicht versichert.

3.10. Aus der Belieferung mit bestimmten Warengruppen kann unsere Verpflichtung zur Lieferung unseres gesamten Produktprogramms nicht hergeleitet werden.

3.11. Soweit durch im Einzelfall getroffene Vereinbarungen (insbesondere durch INCOTERMS) nichts anderes bestimmt ist gilt, dass Zufall, Nutzung und Gefahr mit Abgang der Lieferung ab unserem Werk in Feldkirch auf den Besteller übergehen.

3.12. Ansprüche gegen uns auf Leistung von Schadenersatz und entgangenem Gewinn wegen nicht rechtzeitiger Lieferung durch beauftragte Dritte werden grundsätzlich ausgeschlossen.

 

4. PREISE

4.1. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, in EURO und als Nettopreise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer ohne jeden Abzug und gelten „ab Werk“ und ohne Nebenkosten (z.B. Verpackung, Verladung, Fracht, öffentliche Abgaben, Zölle, Abschöpfungsbeträge, Ein- und Ausfuhrsteuern und Gebühren). Sollten sich die Herstellungskosten, die Materialkosten, die Devisenkosten oder die allgemeine wirtschaftliche Lage ändern, behalten wir uns eine entsprechende Preiskorrektur vor.

4.2. Der Besteller verpflichtet sich, bis zu dem ihm von Aircontech mitgeteilten Termin alle zur Auftragsbearbeitung notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Sofern der Besteller Aircontech diese Informationen nicht fristgerecht oder in ungeeigneten Form zur Verfügung stellt, ist Aircontech an die im Angebot genannte Lieferfrist nicht mehr gebunden und ist berechtigt, gegenüber dem Besteller eine angemessene Preiserhöhung zu verlangen bzw. Aircontech dadurch entstandene Schäden geltend zu machen. Nachträgliche Änderungen des Auftrages durch den Besteller haben nur dann verbindliche Wirkung für Aircontech, wenn diese Änderungen schriftlich bekannt gegeben worden sind und von Aircontech ausdrücklich akzeptiert wurden. Die Kosten solcher nachträglicher Änderungen des Auftrages durch den Besteller hat ausschließlich dieser zu tragen.

4.3. Mehrkosten, die durch eine bestimmte vom Besteller gewünschte Versendungsart entstehen, gehen immer zu Lasten des Bestellers.

4.4. Die in Bestellungen verwendete Bezeichnung „wie gehabt“ u.ä. bezieht sich grundsätzlich nur auf die Ausführung unserer Leistung, nicht jedoch auf Preise und Nebenkosten.

4.5. Wir sind berechtigt, für die Rücknahme und / oder Entsorgung von Verpackungsmaterial zusätzlich anfallende Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.

 

5. ZAHLUNG, FÄLLIGKEIT, VERZUGSFOLGEN

5.1. Für Zahlungen an uns gilt als Erfüllungsort Feldkirch. Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem wir über sie verfügen (für Auslandskunden in der vorher vereinbarten Währung).

5.2. Zahlungen sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, 30 (dreißig) Kalendertage nach Rechnungslegung, ohne Abzug fällig.

5.3. Die Spesen für Mahnung 1 und 2 belaufen sich auf jeweils EUR 4,00.– jede weitere Zahlungsaufforderung wird mit EUR 12,00.– verrechnet. Ab der 2. Mahnstufe sind Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweils gültigen EURIBOR zu bezahlen. Zusätzlich sind alle Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten und die Kosten eines von uns beigezogenen Rechtsanwaltes durch den säumigen Besteller zu ersetzen.

5.4. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein oder werden nach Vertragsschluss andere Umstände erkennbar, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen und die unseren Zahlungsanspruch gefährden könnten, sind wir nach eigenem Ermessen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder unsere Forderungen gegen den Besteller sofort Fällig zustellen und von allen schwebenden Kauf- und / oder Lieferverträgen zurückzutreten, sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Befindet sich der Besteller mit einer Forderung der Aircontech seit mehr als vier Wochen in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, alle Forderungen für bislang erbrachte Lieferungen und Leistungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch, wenn der Zahlungsverzug des Bestellers auf Umständen beruht, die der Besteller nicht selbst zu vertreten hat. Wird über das Vermögen des Bestellers der Ausgleich oder Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Zahlungen mit einer späteren Fälligkeit laufen.

5.5. Aus der Ausübung der unter dem vorgenannten Punkt 5.4 vorgesehenen Rechte können keine Verbindlichkeiten unsererseits gegenüber dem Besteller, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen die Aircontech, entstehen.

5.6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Besteller aufgrund solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1. Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Nebenkosten (inkl. der jeweiligen fälligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen) unser Eigentum.

6.2. Solange unser Eigentumsrecht an der Vorbehaltsware besteht, ist der Besteller verpflichtet, diese sachgemäß zu lagern und auf seine Kosten zu unseren Gunsten vinkuliert gegen Verlust und Wertminderung, Feuer und Diebstahl, Lager- und Wasserschäden versichert zu halten.

6.3. Der Besteller ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen unverzüglich bekannt zu geben. Er hat in einem solchen Fall Dritte auf unsere Rechte unverzüglich hinzuweisen und uns sämtliche mit der Wahrung unserer Rechte verbundenen Kosten inklusive allfälliger Anwaltskosten zu ersetzen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gepfändet, so ist Aircontech durch Übersendung einer Kopie des Pfändungsprotokolls und des Originals einer eidesstattlichen Versicherung, dass die gepfändete Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware identisch ist, unverzüglich zu benachrichtigen.

6.4. Eine Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung der von uns gelieferten Ware wird stets für uns vorgenommen. Wird unsere Ware mit anderen, der Aircontech nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder dauerhaft verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er uns schon jetzt einen Miteigentumsanteil nach Maßgabe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.

 

7. HÖHERE GEWALT

7.1. Bei Lieferverzug infolge höherer Gewalt wird eine Haftung nicht übernommen.

7.2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Daraus können keine Verbindlichkeiten unsererseits gegenüber dem Besteller, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen uns, abgeleitet werden.

7.3. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes, Mobilmachung, Krieg sowie sonstige Umstände, welche die Abwicklung des Geschäftes wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleich, und zwar einerlei, ob sie bei uns, unseren Lieferanten oder deren Sublieferanten, beim Besteller oder sonst in dessen Sphäre auftreten. Höhere Gewalt ist auch Nichtlieferung oder nicht rechtzeitige Lieferung unserer Lieferanten an uns, sofern die Ursache in nicht an von uns zu vertretenden Gründen liegt.

 

8. GEWÄHRLEISTUNG

8.1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware beim Empfang unverzüglich auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen, und etwaige erkenn bare Mängel der Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 (acht) Tagen nach dem Eingang der Ware bei ihm oder einem von ihm bestimmten Empfänger, uns schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Auf Verlangen, ist Aircontech Gelegenheit zur sofortigen Nachprüfung der Mängel zu geben. Der Besteller bzw. Empfänger der Ware ist verpflichtet, diese bis zur Überprüfung bzw. Rückgabe an uns sorgfältig zu behandeln und zu verwahren. Werden offenkundige Mängel nicht binnen der vorgenannten Frist angezeigt, so gilt die Ware als vom Besteller genehmigt. Für nicht offenkundige Mängel haften wir nur, wenn sie unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

8.2. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Eine Rücksendung von bemängelten Waren ist nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung zulässig.

8.3. Bei Mängeln von Bauteilen oder Produkten anderer Hersteller, die wir selbst nicht beseitigen können, werden wir unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten nach unserer Wahl entweder für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Weitergehende Gewährleistungen und / oder Vergütungen werden von uns nicht übernommen.

8.4. Gewährleistungsansprüche erlöschen jedenfalls sofort mit einer Reparatur oder einem Reparaturversuch durch den Besteller oder einen Dritten. Die Abwicklung der Gewährleistung wird ausnahmslos durch die Aircontech GmbH akzeptiert. Sind beim Kunden Kosten einer Arbeitsleistung, wie beispielsweise der Austausch eines nicht konformen Teils, aufgrund einer berechtigten und von Aircontech akzeptierten Gewährleistungsinanspruchnahme entstanden und werden diese an Aircontech weiterverrechnet, so ist der zu verrechnende maximale Stundensatz grundsätzlich auf 125,00 exkl. Umsatzsteuer begrenzt.

8.5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rücksendungen übernehmen wir nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung, jedoch stets nur in Originalverpackung oder entsprechend sicherer Ersatzverpackung.

Rücksendungen senden sie bitte frachtfrei an die folgende Adresse: Aircontech GmbH (Gewährleistung), Albert Schädler Straße 7-9, A-6800 Feldkirch (Austria).

8.6. Werden uns Produkte mit einem angeblichen Defekt zur Gewährleistungsabwicklung übergeben und der Test dieser Produkte ergibt eine ordnungsgemäße Funktion, so sind wir berechtigt dem Besteller die angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.

8.7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, außer bei Arglist, ein Jahr, gerechnet ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme der Ware.

8.8. Im Übrigen leisten wir Gewähr im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

9. HAFTUNG

9.1. Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, Schadensersatzansprüche gegen uns aus Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen.

9.2. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden und grundsätzlich nur mit jener Summe, die durch unsere Versicherung gedeckt ist bzw. für die, im Falle eines Verschulden des Vorlieferanten bzw. Produzenten dieser zum Schadenersatz herangezogen werden kann. Die Fälligkeit des Schadenersatzanspruches tritt in diesen Fällen erst dann ein, wenn wir über diese Beträge verfügen können.

9.3. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unverbindlich. Ob ein Produkt auch für die speziellen Anwendungsfälle des Bestellers geeignet ist, hat der Besteller selbst zu prüfen.

9.4. Jegliche Haftung besteht nur gegenüber dem Besteller. Dieser verzichtet hiermit ausdrücklich im Voraus für alle dritten Personen (etwa Wiederverkäufer, Endverbraucher, deren Familienangehörige und andere Geschädigte) auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen uns. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen wenn überhaupt nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt Ziffer 8.5. entsprechend.

9.5. Alle Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziffern 9.1. bis 9.4. verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

 

10. RÜCKTRITT VOM VERTRAG

10.1. Aircontech ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
– wenn die Ausführung der Lieferung durch den Besteller verzögert wird,
– wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Bestellers gegeben sind,
– wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der oben angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, beträgt,
– wenn der Besteller die Ware nicht am vereinbarten Ort oder Zeitpunkt annimmt,
– falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren läuft.

10.2. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche sind im Falle des Rücktritts vom Vertrag bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen abzurechnen und sofort zur Zahlung fällig.

 

11. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

11.1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Feldkirch, Österreich. Wir sind daneben berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

11.2. Auf den Vertrag sowie auf diese allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen findet das materielle österreichische Recht in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

12. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE

12.1. Der Besteller erklärt ausdrücklich über sämtliche Rechte, an den der Aircontech übergebenen Mustern, Vorlagen, Zeichnungen, Fotos etc. zu verfügen. Alle Rechte an den von Aircontech erstellen Entwürfen, Zeichnungen, Dokumenten, digitalen Daten, Konstruktionen, Erfindungen und Hilfsmitteln stehen, auch nach Bezahlung sämtlicher Rechnungen, ausschließlich Aircontech zu. Jede Verwendung, Nachahmung, Reproduktion oder Weitergabe bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung von Aircontech.

12.2. Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheber- und Markenrechte verletzt werden, es sei denn, die Rechtsverletzung entstammt allein der Sphäre der Aircontech. Der Besteller hält Aicontech hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter aus einer solchen Rechtsverletzung schad- und klaglos.

 

13. DATENSCHUTZ

Ihre personenbezogenen Daten werden nach der strengen Vorschrift des geltenden österreichischen Datenschutzrechts erhoben, verarbeitet und genutzt. Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass wir Ihre Daten, soweit dies im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendig (Rechnungswesen, Kundenpflege) und im Rahmen des Datenschutzgesetzes zulässig ist, EDV-mäßig speichern und verarbeiten. Wir verpflichten uns jedoch, die uns im Rahmen der getätigten Bestellung zugekommenen Daten streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Auf Verlangen werden personenbezogene Daten gelöscht; zudem kann nach vorheriger Absprache persönlich am Sitz der Aircontech im erforderlichen Umfang Einsicht in die personenbezogenen Daten genommen werden.

 

14. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen des diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrundeliegenden Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt stattdessen eine Regelung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung dem Zweck der unwirksamen Bestimmung

Feldkirch, August 2022